Zum Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie habe der Beschuldigte ausgesagt, keine Einspurstrecke und Sicherheitslinie überfahren zu haben. Die gegenteiligen Aussagen des Polizisten W.________, welche durch keine anderen Beweismittel gestützt würden, seien nicht glaubhaft. So habe er bspw. zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der gerade gut gewesen sei (pag. 1287 f.). 10.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289).