Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, bei den Vorwürfen betreffend das SVG sei allgemein zu beachten, dass der Beschuldigte in das Visier der Polizei H.________(Ortschaft) gelangt sei und übertrieben oft und teilweise grundlos kontrolliert werde. Aufgrund dieser Haltung der Polizei seien die Rapporte mit Vorsicht zu würdigen bzw. eine Voreingenommenheit nicht von der Hand zu weisen. Zum Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie habe der Beschuldigte ausgesagt, keine Einspurstrecke und Sicherheitslinie überfahren zu haben.