Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153). 10.4 Vorbringen der Parteien 10.4.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, bei den Vorwürfen betreffend das SVG sei allgemein zu beachten, dass der Beschuldigte in das Visier der Polizei H.________(Ortschaft) gelangt sei und übertrieben oft und teilweise grundlos kontrolliert werde.