206), wohingegen W.________ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausführte, er habe das Lasergerät bedient (pag. 992 Rz. 23 f.). Insgesamt kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten bei der Geschwindigkeitsmessung erfasst wurde. Es hat diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen.