Entsprechend wird auf den in Ziff. 4.3. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abgestellt. Anders verhält es sich jedoch mit der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung: Es ist unklar, ob effektiv das Auto des Beschuldigten gemessen wurde, oder ob allenfalls das überholte Auto vom Laser erfasst wurde. Auch das aufgenommene Foto kann diesbezüglich nicht weiter Klarheit verschaffen, da keine Fahrzeuge abgebildet sind. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich schliesslich aus dem Umstand, dass im Messprotokoll V.________ als Gerätebediener aufgeführt wird (pag. 206), wohingegen W._______