Das Gericht sieht keine Veranlassung an der Darstellung des Überholmanövers zu zweifeln; zumal dieses wiederholt gleich geschildert wurde und mit Blick auf die Örtlichkeit, welche der Zeuge W.________ an der Hauptverhandlung auf dem Google Maps-Ausdruck einzeichnete, auch nachvollziehbar ist (pag. 1029). Zudem handelt es sich bei den Angaben von Zeuge W.________ um die gleiche Örtlichkeit, die auch der Beschuldigte selbst angibt (vgl. pag. 901) und auf beiden Kartenausschnitten auch die Einspurstrecke, welche der Beschuldigte überfahren hat, ersichtlich ist. Entsprechend wird auf den in Ziff.