992 Rz.26 f.). Das Überholmanöver sowie das Überfahren der Einspurstrecke habe er von seinem Winkel aus sehen können, sie seien rund 20 – 30 Meter weg gewesen. Der Beschuldige sei zur Kurve rausgekom- 35 men, habe angesetzt um zu überholen, dann habe er ihn gerade noch gemessen und dann habe der Beschuldigte über die Einspurfläche das Fahrzeug überholt und sei vor ihnen wieder eingeschert (pag. 992 Rz. 29 ff.).