10.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1151 f.; einschliesslich Ausführungen zu Ziff. 4.2 der Anklageschrift [rechtskräftiger Freispruch]): Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gemäss Ziff. 4.2. und 4.3. der Anklageschrift (pag. 280 Rz. 175 ff.). An der Hauptverhandlung (sowie in den zu den Akten genommenen Unterlagen zu Eingabe vom 25.05.2023, vgl. pag.