Das muss vorliegend verneint werden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist und er war bereits einschlägig vorbestraft. Bei dieser Ausgangslage war der Irrtum für den Beschuldigten vermeidbar und er durfte sich vor diesem Hintergrund klarerweise nicht auf die (fehlenden) Hinweise auf der Internetplattform von amazon verlassen. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der vermeidbare Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 2 StGB wird bei der Strafzumessung erneut aufzugreifen sein (vgl. Ziff. III.19.2 hinten).