Da der Beschuldigte fälschlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, bleibt der Verbotsirrtum zu prüfen. Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160). An die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums werden hohe Anforderungen gestellt, d.h. Leitlinie der Abgrenzung soll sein, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das muss vorliegend verneint werden.