Insofern ist bzw. war es dem Beschuldigten zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren. Indem es der Beschuldigte unterliess, sich entsprechend zu erkundigen, nahm er zumindest in Kauf, gegen die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes zu verstossen, mithin ohne Berechtigung die verbotene Waffe zu erwerben. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. Da der Beschuldigte fälschlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, bleibt der Verbotsirrtum zu prüfen.