Gemäss (unbestrittenem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe ohne Ausnahmebewilligung von amazon erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt. Weiter ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen: Der Beschuldigte hat die Deko-Waffe willentlich erworben und in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist.