33 te hätte Abklärungen zur Deko-Waffe machen müssen. Er sei einschlägig vorbestraft, weshalb gar eine erhöhte Vorsicht bestanden habe (pag. 1289 f.). 9.5.4 Subsumtion Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei der Kalaschnikow Deko-Waffe um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG), für welche das Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG – unter Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone (Art. 5 Abs. 6 WG) – Geltung hat. Gemäss (unbestrittenem)