Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Bestellung/Lieferung via amazon sei allgemein zugänglich und es gebe dabei keinen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, die Bewilligungspflicht sei dem Beschuldigten bekannt gewesen (pag. 1287). 9.5.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte ergänzend aus, der Beschuldig-