a WG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159). 9.5.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, die Waffe bei amazon bestellt zu haben, ohne dass Hinweise auf ein Verbot bestanden hätten. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass allgemein bekannt sei, dass Deko-Waffen, welche sich von einer echten Waffe äusserlich nicht unterscheiden würden, nicht ohne Bewilligung gehalten werden dürften. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden.