974 Z. 6 ff.). Ebenso ist gestützt auf den Anzeigerapport vom 9. Oktober 2021 erstellt und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass die Waffe bei der Zollstelle am Flughaften Zürich Embrach festgestellt und mangels Vorliegens einer Einfuhrbewilligung an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet wurde (pag. 213 ff.). 9.5 Rechtliche Würdigung 9.5.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.