Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149). 9.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Kammer Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten wird (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.).