Er gibt an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die nicht bewilligte Einfuhr einer Deko-Waffe strafbar sei. Dieser Einwand bezieht sich jedoch nicht auf den zu würdigenden Sachverhalt, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung resp. eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (vgl. hiernach).