32 9.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149): Der Beschuldigte bestreitet – wie ausgeführt – nicht, die sichergestellte Kalaschnikow Deko-Waffe via Amazon zu sich nach Hause bestellt zu haben und sie damit in die Schweiz einführen wollte. Er gibt an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die nicht bewilligte Einfuhr einer Deko-Waffe strafbar sei.