Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schlimmeren Verletzungen entstanden sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem heftigen Mitwirken eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und der Eintritt einer solchen in Kauf nahm. Es hat eine mittäterschaftliche Zurechnung der Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers zu erfolgen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, gemeinsam begangen mit von D.________, E.________ und J.________