Beweismässig ist überdies erstellt, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gegen seine Mitkontrahenten gestellt und versucht hätte, eine weitere Eskalation zu verhindern bzw. die Kollegen vom Privatkläger zu trennen bzw. zum Mässigen oder gar Aufhören zu bewegen. Vielmehr wirkte der Beschuldigte mit D.________, J.________ und E.________ zusammen, und zwar in einem dynamischen Turbulenzgeschehen, das so spontan, nicht geplant oder koordiniert abgelaufen war, gegen einen stark alkoholisierten, wehrlos am Boden liegenden Privatkläger. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schlimmeren Verletzungen entstanden sind.