Auch konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein. Beweismässig ist überdies erstellt, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gegen seine Mitkontrahenten gestellt und versucht hätte, eine weitere Eskalation zu verhindern bzw. die Kollegen vom Privatkläger zu trennen bzw. zum Mässigen oder gar Aufhören zu bewegen.