31 E.________ zuzurechnen: Auch wenn der Beschuldigte nicht als Erster auf den Privatkläger eingetreten hat, so hat er sich gleichwohl mit dem Nachrennen/Verfolgen des Privatklägers bis zu dessen Straucheln/Sturz und den anschliessenden Fusstritten gegen den Privatkläger dem Tatentschluss und dem Handlungsziel der Mitbeteiligten vorbehaltlos angeschlossen. Auch konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein.