Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Wenngleich der Privatkläger objektiv nur einfache Körperverletzungen erlitt, so geht aus dem IRM-Bericht hervor, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen, wie z.B. Blutungen im Schädelinnern, führen können (pag. 91). Solch mögliche Verletzungsfolgen sind notorisch und waren auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte hat zwar beweismässig nicht selber gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Dennoch hat er sich die mehrfachen Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers jedenfalls durch D.________ und