In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Privatkläger eine Einbusse mit dem Gedächtnis sowie Probleme mit dem Atmen durch die Nase. Während der Winterzeit bei trockener Luft müsse er Nasenspray benützen (pag. 1054 Z. 29 und 39 ff.). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt und bildete (zu Recht) nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.