Es kann auf den Bericht des IRM verwiesen werden (pag. 86 ff.). Bei den Verletzungen handelt es sich nicht um rein oberflächliche Verletzungen, sondern um Verletzungen von einer gewissen Tragweite. Jedoch befand sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 15. Januar 2020 bis am 26. Januar 2020 (pag. 337) und die Verletzungen heilten im Wesentlichen folgenlos ab. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Privatkläger eine Einbusse mit dem Gedächtnis sowie Probleme mit dem Atmen durch die Nase.