8.10 Rechtliche Würdigung 8.10.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur schweren Körperverletzung, zum Versuch und zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1155 ff.). 8.10.2 Subsumtion Die Verletzungen des Privatklägers erreichen nicht das erforderliche Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Ar. 122 StGB. Die Verletzungen des Privatklägers sind dokumentiert. Es kann auf den Bericht des IRM verwiesen werden (pag.