Durch die Fusstritte erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und –rötungen am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. B. 1 der Anklageschrift ist damit insoweit erstellt.