Privatkläger C.________ nachgerannt ist. Der Mitbeschuldigte D.________ führte dabei als erster Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers aus, die weiteren Mitbeschuldigten und auch der hiesige Beschuldigte traktierten den Privatkläger mit Fusstritten gegen den Rumpfbereich. Der Privatkläger war aufgrund seiner Alkoholkonzentration von 2.44 Promille wehrlos und nahm auch keine schützende Stellung ein. Durch die Fusstritte erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und –rötungen am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten.