konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein und er musste mit seinem heftigen Mitwirken eine schwere Körperverletzung für möglich halten und nahm der Eintritt einer solchen in Kauf. Der Beschuldigte hat keine Beweggründe für seine Fusstritte gegen den Privatkläger geltend gemacht, sondern bis am Schluss bestritten, auf den Privatkläger eingewirkt zu haben. Gestützt auf seine Äusserung, wonach der Flaschenwurf eine Sicherung gelöst habe, kann immerhin vermutet werden, dass ihn dieser Flaschenwurf zur Tat bewegt hat.