8.8.9 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe Es bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf einer alkoholisierten und wehrlos am Boden liegenden Person bewusst gewesen sein musste (vgl. dazu auch das von der Generalstaatsanwaltschaft genannte Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1, wonach allgemein bekannt sei, dass Einwirkungen gegen den Kopfbereich zu gravierenden Folgen führen könnten). Selbst wenn nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte selbst gegen den Kopf des Privatklägers getreten hat,