Dennoch muss indes mit der Vorinstanz beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einzig mehrfach gegen den Oberkörper (nicht jedoch gegen den Kopf) des Privatklägers getreten hat. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen unter mindestens teilweisem Einfluss von Alkohol handelte, führt dazu, dass betreffend den Beschuldigten Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers beweismässig nicht rechtsgenügend erstellt sind. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1146 f.).