Nachdem ein aktives Einwirken des Beschuldigten mit seinen Füssen auf den Privatkläger erstellt ist, stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschuldigte auch gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers eingewirkt hat. Dies muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verneint werden, wenngleich bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass letztlich mit Blick auf die rechtliche Würdigung diese Beweisfrage offengelassen werden könnte (vgl. Ziff. II.8.10 hinten).