29 te mit den Füssen aktiv und gezielt auf den Privatkläger eingewirkt hat. Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten sind nicht auszumachen, ebenso wenig sind Lügensignale in den Schilderungen von D.________, E.________ und J.________ zu finden. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung ausgeführt – die Angreifer weggezogen und sie ferngehalten habe, muss beweismässig verneint werden: Es kann nicht damit argumentiert werden, dass dies keine einzige Person bestritten habe.