Dabei haben sie dem Privatkläger die aktenkundigen Verletzungen zugefügt. Neben den selbstbelastenden und als sehr glaubhaft zu wertenden Aussagen von D.________, E.________ und J.________ belasten sie mit ihren Aussagen auch den Beschuldigten stimmig-schlüssig, ohne dass ihre Aussagen diesbezüglich abgesprochen oder abgestimmt wären. Zudem stehen die Aussagen in Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wonach sich nicht einmal ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen lasse, ist festzustellen, dass beweismässig deutlich erstellt ist, dass auch der Beschuldig-