Aus den glaubhaften Aussagen von D.________, E.________, J.________ und M.________ ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschuldigte zusammen mit jedenfalls D.________, E.________ und J.________ dem nach dem Flaschenwurf in Richtung Bahnhof H.________(Ortschaft) fliehenden Privatkläger nachgerannt ist und die vier Personen in der Folge auf den sehr stark alkoholisierten, wehrlos auf dem Boden liegenden Privatkläger mit Fusstritten in den Kopf und Oberkörper- /Rumpfbereich einwirkten, nachdem dieser ein zweites Mal gestürzt war. Dabei haben sie dem Privatkläger die aktenkundigen Verletzungen zugefügt.