_) wurde am 13. Januar 2020 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 363 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass D.________ auf den Privatkläger eingeschlagen habe, hingegen konnte sie nur vom Hörensagen angeben, dass der Beschuldigte und E.________ den Privatkläger auch geschlagen hätten (pag. 368 Z. 210 ff.). Ihre Aussagen vermögen den Beschuldigten demzufolge nicht zu entlasten und runden im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung das Geschehen ab. T.________ und U.________ wurden am 13. Januar 2020 (pag. 370 ff.) bzw. 16. Januar 2020 (pag. 374 ff.) als Auskunftspersonen polizeilich einvernommen.