Gleich verhält es sich mit R.________: Am 23. Januar 2020 wurde er als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 326 ff.). Dabei ging es vor allem um die Frage, ob er jemanden zum körperlichen Einwirken auf den Privatkläger angestiftet haben könnte. In seinen Aussagen sind keine den Beschuldigten entlastenden oder belastenden Hinweise zu finden. S.________ (Freundin von N.________) wurde am 13. Januar 2020 als Auskunftsperson einvernommen (pag.