___ als beschuldigte Person polizeilich einvernommen, nachdem er nach der tätlichen Auseinandersetzung auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) transportiert und vorläufig festgenommen worden war (pag. 262 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde auch das Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft eingestellt (pag. 767 ff.), weil sich keine Hinweise ergaben, dass er an der Auseinandersetzung mitbeteiligt gewesen wäre. In der polizeilichen Befragung machte er weder den Beschuldigten belastende noch entlastende Aussagen (pag. 262 ff.). Gleich verhält es sich mit R.___