28 nur insoweit, als der Beschuldigte dem Privatkläger hinterhergerannt und sinngemäss wütend gewesen sei. Dieses geschilderte Verhalten des Beschuldigten passt nahtlos in die Schilderungen der Hauptbelastungspersonen und rundet beweiswürdigend das Gesamtbild ab. Am Nachmittag des Tattages wurde Q.________ als beschuldigte Person polizeilich einvernommen, nachdem er nach der tätlichen Auseinandersetzung auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) transportiert und vorläufig festgenommen worden war (pag.