Vielmehr belastete M.________ den Beschuldigten in seiner tatnächsten Einvernahme, dies jedoch nicht über Gebühr. Die Aussagen von M.________ erscheinen insgesamt glaubhaft und sie decken sich mit den Aussagen von D.________, E.________ und J.________. 8.8.7 Weitere Aussagen N.________ wurde am Tag nach der Tat als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 266 ff.). Er wurde einzig durch E.________ belastet, weshalb das Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. September 2022 eingestellt wurde (pag. 770 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten führte er aus: «Auch er rannte dem Mann hinterher.