1059 Z. 8). Er könne allerdings nicht sagen, wer und wie oft auf den Privatkläger eingewirkt habe (pag. 1059 Z. 8 und Z. 29 ff.). Weiter konnte sich M.________ nicht daran erinnern, dass andere Personen als er selber aufgefordert hätten, aufzuhören oder zu bremsen (pag. 1059 Z. 26). Dass sich M.________ vor erster Instanz nicht mehr an alle Umstände erinnern konnte, welche er bei seiner ersten Einvernahme angab, ist mit dem Zeitablauf und der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, erklärbar.