27 8.8.6 Aussagen von M.________ M.________ wurde am 15. Januar 2020 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 255 ff.). Weil sich keine (weiteren) Hinweise als die Tatsache, dass er dem Privatkläger hinterhergerannt war, ergaben, wurde das Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. September 2022 rechtskräftig eingestellt (pag. 785 ff.). In seiner ersten Einvernahme äusserte sich M.________ überzeugend wie folgt zum Kerngeschehen: «Zuvorderst waren drei oder vier Personen.