und zumindest eine weitere Person (nunmehr namentlich bezeichnet als N.________) auf den Privatkläger eingetreten hätten (pag. 318 Z. 51). Aus diesem Aussageverhalten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten: J.________ korrigierte seine Aussage nur bezüglich sich selbst (aus Angst; vgl. pag. 319 Z. 75 f.) und E.________. Hingegen bestätigte er widerspruchsfrei, konstant und insoweit glaubhaft, dass auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe. Hinweise auf eine Falschbelastung sind nicht auszumachen. Am 6. April 2022 wurde J._____