26 digte den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und die anderen, deren Namen er nicht kenne, in den Bauch des Privatklägers getreten hätten (pag. 313 Z. 61 ff.). Er und E.________ hätten aus der Ferne nur zugeschaut (pag. 312 Z. 46 f.), was gestützt auf die späteren glaubhaften Geständnisse offenkundig nicht so war. Bezüglich des Beschuldigten, den er vom Sehen her gekannt habe (pag. 313 Z. 72 f.), machte J.________ von Beginn weg belastende Aussagen: «Also D.________ hat das Opfer mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Er trat ca. 3-4 Mal ins Gesicht. Er trat ihn von vorne ins Gesicht.