Aus den Aussagen von E.________ bei der Staatsanwaltschaft kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass E.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf konkrete Frage nochmals deutlich angab, dass auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe («Alle Beteiligten hier und J.________, soweit ich weiss» [pag. 981 Z. 29]). Zusammenfassend ist auch bezüglich E._____