___ gesehen haben will, dass der Beschuldigte nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe und sich aber gleichzeitig nicht auf dessen Verhalten geachtet haben will. In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens, der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahren und der tatzeitnah klaren Aussage, wonach auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe (pag. 292 Z. 62 f), führen diese Aussagen allerdings nicht dazu, dass die Aussagen von E.________ gesamthaft unglaubhaft wären.