__ kann ich auch bestätigen, dass er nicht gegen den Kopf getreten hat»). Auf Vorhalt von Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser den Privatkläger bloss beim Wegziehen von D.________ berührt habe, führte E.________ aus: «Darauf habe ich mich nicht geachtet. Wirklich. Es war bereits dunkel. Was ich zu 100 % weiss ist, dass D.________ ihn gegen den Kopf getreten hat» (pag. 304 Z. 112 f.). Es mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, dass E.________ gesehen haben will, dass der Beschuldigte nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe und sich aber gleichzeitig nicht auf dessen Verhalten geachtet haben will.