Am 6. April 2022, d.h. mehr als zwei Jahre nach der Tat, erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit E.________ (pag. 301 ff.). E.________ räumte dabei gleichbleibend ein, mehrfach gegen den Oberkörper des Privatklägers eingetreten zu haben (pag. 303 Z. 56 ff.), nie jedoch gegen das Gesicht (pag. 303 Z. 78). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ gab E.________ an, der Beschuldigte habe nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten (pag. 304 Z. 99 f.: «Das stimmt nicht. Von A.________ kann ich auch bestätigen, dass er nicht gegen den Kopf getreten hat»).