«Also alle die ich schon gesagt habe. D.________, N.________, A.________, ich, J.________ und ein Kollege von diesen dessen Name ich nicht kenne» (pag. 292 Z. 62 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auch bei E.________ dieses den Beschuldigten belastende Aussageverhalten nicht einfach damit abgetan werden, dass es E.________ darum gegangen sei, die Schuld einfach auf die anderen Anwesenden abzuschieben. Vielmehr hat auch E.________ sich selbst nicht zurückgenommen, sondern eingeräumt, selbst mehrmals auf den Privatkläger eingetreten zu haben.